wonach Opfer ehelicher Gewalt trotz Trennung ihren Anspruch auf Verlängerung nicht verlören. Dies sei umso stossender als retrospektiv davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte wahrscheinlich nur wegen dem Aufenthaltstitel geheiratet habe. Tatsächlich sei er derjenige gewesen, der gegenüber seiner Ehefrau mehrfach tätlich geworden sei. Die Strafanzeige vom 13. Juni 2022 widerspreche den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und koinzidiere mit dem Zeitpunkt der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch habe die am 2. Januar 2022 vor Ort ausgerückte Regionalpolizei Bremgarten keine strafbaren Handlungen feststellen können.