5. Die Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer missbrauche das vorliegende Verfahren, um länger in der Schweiz bleiben zu können. Da die Ehe gescheitert sei, hätte er die Schweiz nach Ablauf seiner B-Bewilligung für den Jahresaufenthalt Ende Mai 2022 verlassen müssen. Mit dem Verfahren ziele er auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG ab, -8-