Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst Vertrauen zu den Behörden fassen müssen, sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, welches Ereignis dazu geführt habe, dass er bis zum Zeitpunkt der Strafanzeige (13. Juni 2022) Vertrauen zu den Behörden habe fassen können, zumal er zwischen dem 10. Januar 2022 (als er den Behörden angeblich noch nicht vertraut habe) und der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 keinen Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden mehr gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten halte das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft und einen blossen Vorwand, um die Aussagen vom 10. Januar 2022 anpassen zu können.