Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, bei den Schwiegereltern wohnen zu dürfen. Überdies sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb bei den Schwiegereltern ausgezogen, was zeige, dass die Drohung, bei den Schwiegereltern ausziehen zu müssen, keinen ernstlichen Nachteil dargestellt habe.