Dem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe sich nicht zum Tatbestand der Nötigung geäussert, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme angegeben habe, es sei ihm angedroht worden, nicht mehr bei seinen Schwiegereltern wohnen zu dürfen, wenn er mit seinem bestem Freund Kontakt halte. Es handle sich hierbei um eine Anordnung der Inhaber des Hausrechts. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, bei den Schwiegereltern wohnen zu dürfen.