Der Beschwerdeführer behaupte in der Strafanzeige entgegen seinen Aussagen bei der Polizei, er sei von der Beschuldigten und der Schwiegermutter gebissen worden. Unterlagen, welche diese Behauptung belegen könnten (wie einen Arztbericht oder ein Foto), habe er indessen nicht beigebracht. Auch sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, er habe keine körperliche Gewalt erlebt, sondern gestützt auf die Einvernahme des Beschwerdeführers. Eine erneute Befragung sei nicht notwendig, da sich der Beschwerdeführer frei habe äussern können.