Die im Nachgang vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbestände seien zudem eindeutig nicht erfüllt. Für diese hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen -7- werden müssen, wenn nicht der gesamte Sachverhalt infolge geführter Untersuchung wegen Sachentziehung mit der Einstellungsverfügung abgehandelt worden wäre.