4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass sich nicht erschliesse, weshalb eine Strafuntersuchung wegen wiederholten Tätlichkeiten in der Ehe geführt werden müsse, wenn der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, keine körperliche Gewalt erlebt zu haben. Die erste Aussage sei überdies das aussagekräftigste Beweismittel, da der Befragte da noch unbeeinflusst und unbefangen aussage. Gestützt auf diese Einvernahme habe das Verfahren wegen Sachentziehung eingestellt werden müssen. Die im Nachgang vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbestände seien zudem eindeutig nicht erfüllt.