6 Abs. 1 StPO zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet hätte. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Nötigungsvorwurf nicht nachgegangen sei, erweise sich auch deshalb als stossend, weil der Beschwerdeführer auch in der polizeilichen Einvernahme – auf welche die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten ansonsten abstelle – ausgesagt habe, ihm sei der Kontakt zu seinem Umfeld unter Androhung, sonst auf die Strasse gestellt zu werden, verboten worden. Auch sei das Abnehmen von Schlüsseln, des Mobiltelefons, des Portemonnaies und von Ausweisen unter dem Tatbestand der Nötigung zu prüfen.