Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verstosse überdies gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 StPO, indem sie mit keinem Wort auf den Vorwurf der Nötigung eingehe. Bereits die Ausführungen in der Strafanzeige begründeten einen hinreichenden Anfangsverdacht, der die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet hätte.