und gestützt darauf zum Schluss komme, eine Strafuntersuchung wegen Art. 126 Abs. 2 StGB scheide aus. In der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass es zu mehrfachen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Auch sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung noch nicht die gesamte Dimension der Gewalt zu seinem Nachteil habe offenbaren können (er habe erst Vertrauen zur Polizei fassen müssen). Überdies habe er damals noch gehofft, dass die Beziehung zu seiner Frau noch zu retten sei.