Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verletze überdies den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO und überschreite ihr Ermessen, indem sie ausführe, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe nie körperliche Gewalt erlebt, -6-