3. In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer nicht, anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2022 definitiv auf die Stellung eines Strafantrages hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung verzichtet zu haben. In der Beschwerde wandte er sich daher nicht gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachenziehung. Er machte indessen geltend, die Verfahrenseinstellung beziehe sich auf den gesamten Lebenssachverhalt und damit auch auf die nach seinem Dafürhalten begangenen Offizialdelikte. Diese könnten von vornherein nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt werden.