183 StGB im Raum. Bezüglich des Reisepasses, des Schlüssels und des Mobiltelefons, welche dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen kurzzeitig oder auf Dauer weggenommen worden seien, habe er mit den Worten "Nein, ich möchte niemanden zur Anzeige bringen" ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages wegen Sachentziehung verzichtet. Dieser Verzicht sei nach Art. 30 Abs. 5 StGB endgültig. Demgemäss sei das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.