Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2022 angegeben, dass er nie körperliche Gewalt erlebt habe. Damit schieden Art. 123 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 StGB als Offizialdelikte aus. Weiter habe er angegeben, er habe die Wohnung immer verlassen können und es sei ihm auch immer möglich gewesen, wieder zurück nach Hause zu kommen. Damit stehe auch keine von Amtes wegen zu verfolgende Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB im Raum.