oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO). Die Frist für die Leistung der Sicherheit lief am 7. November 2022 aus. Die Sicherheit ging am 8. November 2022 bei der Obergerichtskasse ein. Wann der Beschwerdeführer den Betrag der Schweizerischen Post übergeben hat oder dieser seinem Konto belastet wurde, ist nicht bekannt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Es steht folglich nicht fest, ob die Sicherheit rechtzeitig geleistet wurde.