1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.