1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wurde formund fristgerecht eingereicht. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies keine vor.