" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 beantragte die Beschuldigte: " 1. Die Begehren des Beschwerdeführers vom 15. August 2022 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." Gleichzeitig reichte die Verteidigerin der Beschuldigten die Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: