3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 5. August 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Nötigung und Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte fortzuführen, bzw. an die Hand zu nehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, weitere Beweise zu erheben. Namentlich seien die Parteien (erneut) zur Sache zu befragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."