2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Es sind keine Verfahrenskosten angefallen. -3- 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 18. Juli 2022.