Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.274 (STA.2022.2054) Art. 28 Entscheid vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Karin Koch Wick, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 13. Juli 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 2. Januar 2022 meldete sich eine Cousine des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Waadt und machte geltend, der Beschwerdeführer werde seit drei Monaten in der Wohnung, in welcher er gemeinsam mit sei- ner Ehefrau (der Beschuldigten) und seinen Schwiegereltern wohne, ein- gesperrt. Die daraufhin ausgerückte Patrouille der Regionalpolizei Brem- garten stellte indessen keine strafbaren Handlungen fest, sondern kam zum Schluss, dass es sich um ein Missverständnis innerhalb der Familie gehandelt habe. 1.2. Am 10. Januar 2022 sprach der Beschwerdeführer in Begleitung von Ver- wandten bei der Kantonspolizei Bern vor. Diese verwies ihn an die Kan- tonspolizei Aargau, welche ihn gleichentags einvernahm. Anlässlich der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer eheliche Probleme mit der Beschuldigten sowie Konflikte mit den Schwiegereltern, verneinte aber, Ge- walt erlebt zu haben und wünschte ausdrücklich, niemanden zur Anzeige zu bringen, sondern lediglich die Kantonspolizei Aargau über den "Stand der Dinge" zu informieren. 1.3. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war, liess der Beschwerdeführer durch seinen An- walt am 13. Juni 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte sowie gegen seine Schwiegermutter wegen mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung (eventualiter Versuch dazu) und Tätlichkeiten im Zeitraum 1. Mai 2021 bis Januar 2022 erstatten. 2. Am 13. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betref- fend die Beschuldigte: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Sachentziehung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Es sind keine Verfahrenskosten angefallen. -3- 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 18. Juli 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 5. August 2022 zugestellte Einstellungsverfü- gung vom 13. Juli 2022 und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Nötigung und Tätlich- keiten gegen die Beschuldigte fortzuführen, bzw. an die Hand zu nehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, weitere Beweise zu erheben. Namentlich seien die Parteien (erneut) zur Sache zu befragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. 3.2. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerde- führer auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kos- ten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten. Diese Frist wurde dem Beschwer- deführer letztmals bis zum 7. November 2022 erstreckt. Die Sicherheit ging am 8. November 2022 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 beantragte die Beschul- digte: " 1. Die Begehren des Beschwerdeführers vom 15. August 2022 seien vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." Gleichzeitig reichte die Verteidigerin der Beschuldigten die Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies keine vor. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafanzeige vom 13. Juni 2022 als Privatkläger. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmitte- linstanz die Privatklägerschaft – unter Vorbehalt der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO – verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben -5- oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO). Die Frist für die Leistung der Sicherheit lief am 7. No- vember 2022 aus. Die Sicherheit ging am 8. November 2022 bei der Ober- gerichtskasse ein. Wann der Beschwerdeführer den Betrag der Schweize- rischen Post übergeben hat oder dieser seinem Konto belastet wurde, ist nicht bekannt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Es steht folglich nicht fest, ob die Sicherheit rechtzeitig geleistet wurde. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenbleiben und es kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, die rechtzeitige Leistung der Sicherheit nachzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Einstellungsverfü- gung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2022 angegeben, dass er nie körperliche Gewalt erlebt habe. Damit schieden Art. 123 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 StGB als Offizialdelikte aus. Weiter habe er angegeben, er habe die Wohnung immer verlassen können und es sei ihm auch immer möglich gewesen, wieder zurück nach Hause zu kommen. Damit stehe auch keine von Amtes wegen zu verfolgende Frei- heitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB im Raum. Bezüglich des Reisepasses, des Schlüssels und des Mobiltelefons, welche dem Beschwerdeführer ge- mäss seinen eigenen Aussagen kurzzeitig oder auf Dauer weggenommen worden seien, habe er mit den Worten "Nein, ich möchte niemanden zur Anzeige bringen" ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages wegen Sachentziehung verzichtet. Dieser Verzicht sei nach Art. 30 Abs. 5 StGB endgültig. Demgemäss sei das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. 3. In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer nicht, anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2022 definitiv auf die Stellung eines Strafan- trages hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung verzichtet zu haben. In der Beschwerde wandte er sich daher nicht gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachenziehung. Er machte indessen geltend, die Verfahrenseinstellung beziehe sich auf den gesamten Lebenssachverhalt und damit auch auf die nach seinem Da- fürhalten begangenen Offizialdelikte. Diese könnten von vornherein nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verletze überdies den Untersu- chungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO und überschreite ihr Ermes- sen, indem sie ausführe, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner po- lizeilichen Einvernahme angegeben, er habe nie körperliche Gewalt erlebt, -6- und gestützt darauf zum Schluss komme, eine Strafuntersuchung wegen Art. 126 Abs. 2 StGB scheide aus. In der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass es zu mehrfachen kör- perlichen Übergriffen gekommen sei. Auch sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung noch nicht die gesamte Dimension der Gewalt zu seinem Nachteil habe offenbaren können (er habe erst Vertrauen zur Polizei fassen müssen). Überdies habe er damals noch gehofft, dass die Beziehung zu seiner Frau noch zu retten sei. Dass der Beschwerdeführer damals Angst davor gehabt habe, die Be- hörden könnten von seiner Frau zu seinem Nachteil eingesetzt werden, zeige sich auch anhand seiner Antwort auf die Frage, was er von der Kan- tonspolizei Aargau erwarte. Er habe ausgesagt, dass er wolle, dass die Po- lizei wisse, was der Stand der Dinge sei und die Situation kenne, bevor Gerüchte in Umlauf kämen. Er wolle einfach erzählen, was passiert sei, nicht dass die Polizei später höre, dass er verschwunden sei. Die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten müsse den Beschwerdeführer erneut befra- gen und dürfe nicht einfach in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, es sei zu keiner physischen Gewalt durch die Beschuldigte ge- kommen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verstosse überdies gegen das Le- galitätsprinzip gemäss Art. 7 StPO, indem sie mit keinem Wort auf den Vor- wurf der Nötigung eingehe. Bereits die Ausführungen in der Strafanzeige begründeten einen hinreichenden Anfangsverdacht, der die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet hätte. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Nötigungsvorwurf nicht nachgegangen sei, erweise sich auch deshalb als stossend, weil der Beschwerdeführer auch in der po- lizeilichen Einvernahme – auf welche die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten ansonsten abstelle – ausgesagt habe, ihm sei der Kontakt zu sei- nem Umfeld unter Androhung, sonst auf die Strasse gestellt zu werden, verboten worden. Auch sei das Abnehmen von Schlüsseln, des Mobiltele- fons, des Portemonnaies und von Ausweisen unter dem Tatbestand der Nötigung zu prüfen. 4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass sich nicht erschliesse, weshalb eine Strafun- tersuchung wegen wiederholten Tätlichkeiten in der Ehe geführt werden müsse, wenn der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, keine körper- liche Gewalt erlebt zu haben. Die erste Aussage sei überdies das aussa- gekräftigste Beweismittel, da der Befragte da noch unbeeinflusst und un- befangen aussage. Gestützt auf diese Einvernahme habe das Verfahren wegen Sachentziehung eingestellt werden müssen. Die im Nachgang vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbestände seien zudem eindeutig nicht erfüllt. Für diese hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen -7- werden müssen, wenn nicht der gesamte Sachverhalt infolge geführter Un- tersuchung wegen Sachentziehung mit der Einstellungsverfügung abge- handelt worden wäre. Der Beschwerdeführer behaupte in der Strafanzeige entgegen seinen Aus- sagen bei der Polizei, er sei von der Beschuldigten und der Schwiegermut- ter gebissen worden. Unterlagen, welche diese Behauptung belegen könn- ten (wie einen Arztbericht oder ein Foto), habe er indessen nicht beige- bracht. Auch sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht in antizipier- ter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, er habe keine körperliche Gewalt erlebt, sondern gestützt auf die Einvernahme des Beschwerdefüh- rers. Eine erneute Befragung sei nicht notwendig, da sich der Beschwerde- führer frei habe äussern können. Eine weitere Befragung (mit gegenteiligen Aussagen) könne höchstens Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers begründen. Dem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe sich nicht zum Tatbestand der Nötigung geäussert, sei zu entgegnen, dass der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme angegeben habe, es sei ihm ange- droht worden, nicht mehr bei seinen Schwiegereltern wohnen zu dürfen, wenn er mit seinem bestem Freund Kontakt halte. Es handle sich hierbei um eine Anordnung der Inhaber des Hausrechts. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, bei den Schwiegereltern wohnen zu dürfen. Überdies sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb bei den Schwiegereltern ausgezogen, was zeige, dass die Drohung, bei den Schwiegereltern ausziehen zu müssen, keinen ernstlichen Nachteil dargestellt habe. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst Vertrauen zu den Behör- den fassen müssen, sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, welches Ereignis dazu geführt habe, dass er bis zum Zeitpunkt der Strafanzeige (13. Juni 2022) Vertrauen zu den Behörden habe fassen können, zumal er zwischen dem 10. Januar 2022 (als er den Behörden angeblich noch nicht vertraut habe) und der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 keinen Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden mehr gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten halte das Vorbringen des Beschwerdeführers für un- glaubhaft und einen blossen Vorwand, um die Aussagen vom 10. Januar 2022 anpassen zu können. 5. Die Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst gel- tend, der Beschwerdeführer missbrauche das vorliegende Verfahren, um länger in der Schweiz bleiben zu können. Da die Ehe gescheitert sei, hätte er die Schweiz nach Ablauf seiner B-Bewilligung für den Jahresaufenthalt Ende Mai 2022 verlassen müssen. Mit dem Verfahren ziele er auf eine Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG ab, -8- wonach Opfer ehelicher Gewalt trotz Trennung ihren Anspruch auf Verlän- gerung nicht verlören. Dies sei umso stossender als retrospektiv davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte wahrscheinlich nur wegen dem Aufenthaltstitel geheiratet habe. Tatsäch- lich sei er derjenige gewesen, der gegenüber seiner Ehefrau mehrfach tät- lich geworden sei. Die Strafanzeige vom 13. Juni 2022 widerspreche den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und koinzidiere mit dem Zeit- punkt der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch habe die am 2. Ja- nuar 2022 vor Ort ausgerückte Regionalpolizei Bremgarten keine strafba- ren Handlungen feststellen können. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine Schwiegermutter und seine Frau seien immer zuhause, sei überdies falsch. Beide seien ausser Haus berufstätig (die Schwiegermutter zu 50%, die Ehefrau gar zu 100%). Der Beschwerdeführer sei meist alleine zuhause gewesen, habe Freunde, Verwandte oder einen Sprachkurs besucht oder herumgehangen und habe frei mit dem Mobiltelefon kommuniziert. Nie- mand habe ihn kontrolliert oder eingeschränkt. Die Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer verboten worden, einer Arbeit nachzugehen, sei eben- falls falsch. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Ehefrau und de- ren Eltern daran gehabt haben könnten, den Beschwerdeführer und indirekt dessen Familie im Ausland permanent finanziell unterstützen zu müssen. Die rechtliche Begründung, weshalb die Einstellungsverfügung falsch sein soll, sei an den Haaren herbeigezogen. Die ausgerückte Polizei habe nie irgendwelche Straftaten feststellen können. Von einem Anfangsverdacht bezüglich Nötigung und anderen Straftaten könne keine Rede sein. Ganz zu schweigen davon, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Behaup- tung, er dürfe nicht mehr nach Hause kommen, wenn er Kontakt mit seinem Umfeld halte, frei erfunden sei und selbst wenn sie wahr wäre, den Tatbe- stand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllte. Dasselbe gelte auch betref- fend die angebliche Wegnahme der Schlüssel, des Telefons etc. 6. 6.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 -9- Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren gemäss dem Dispositiv der Einstellungsverfügung einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung ein. Dem Beschwerdeführer kann aber zugestimmt werden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit der angefochtenen Einstellungsverfügung ins- gesamt zum Abschluss brachte. Dies ergibt sich daraus, dass in der Ein- stellungsverfügung auch auf andere Straftatbestände als die Sachentzie- hung eingegangen wird. Von dieser Sachlage geht gemäss ihrer Beschwer- deantwort zudem auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten. - 10 - 6.3. 6.3.1. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten ist nicht zu beanstanden. 6.3.2. 6.3.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 6.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kam gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht Opfer körperlicher Gewalt sei, zu Recht zum Schluss, dass keine Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgten. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer in der am 13. Juni 2022 – und damit im Nachgang zu seiner polizeilichen Einvernahme – von seinem Rechtsan- walt eingereichten Strafanzeige geltend machte, von der Beschuldigten so- wie seiner Schwiegermutter mehrfach gebissen worden zu sein und dass es seitens der Schwiegermutter zu Handgreiflichkeiten zu seinem Nachteil gekommen sei. Der Beschwerdeführer offenbart mit diesen Anschuldigun- gen in der Strafanazeige aber bloss ein widersprüchliches und damit wenig glaubhaftes Verhalten, stehen seine Anschuldigungen in der Strafanzeige doch in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme. Überdies werden die in der Strafanzeige erhobe- nen Anschuldigungen bloss allgemein, ohne die Schilderung irgendwelcher Details umschrieben, was diese ebenfalls unglaubhaft macht. Weder wer- den in der Strafanzeige konkrete Vorfälle näher umschrieben (etwa wann und wo er gebissen worden sein soll bzw. es zu Handgreiflichkeiten ge- kommen sein soll), noch wird ausgeführt, was der konkrete Anlass oder die Folgen der gegen ihn verübten Straftaten gewesen sein sollen. Die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht hat, welche die geltend gemachten Bissverletzungen dokumentieren oder plausibilisieren würden (etwa Fotos oder einen Arztbericht). Die vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe bleiben folglich vage und abstrakt. Solche ungenauen Schilderungen mussten die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten nicht veranlassen, die früher gemachten Aussagen des Be- schwerdeführers in Zweifel zu ziehen und ihn erneut einvernehmen zu las- sen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine im Rahmen der Strafan- zeige erhobenen widersprüchlichen und unglaubhaften Anschuldigungen - 11 - nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diese un- tersuchen müsste. Überdies weist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht darauf hin, dass das Abstellen auf die ersten polizeilichen Aussa- gen auch deshalb sachgerecht war, weil die befragte Person anlässlich der ersten Einvernahme in der Regel noch unbeeinflusst aussagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich seiner Ein- vernahme vom 10. Januar 2022 noch kein Vertrauen zur Polizei gehabt habe und daher nicht "die gesamte Dimension der Gewalt zu seinem Nach- teil" habe offenbaren können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die "gesamte Dimension" der von ihm in der Strafanzeige behaupteten und zum Nachteil seiner Person angeblich verübten Gewalt erschöpft sich – wie dargelegt – in vagen, unglaubhaften Anschuldigungen. Überdies erscheint die Behauptung, er habe damals der Polizei nicht vertraut, auch deshalb wenig glaubhaft, weil er (gemeinsam mit seinen) Verwandten im Januar 2022 gleich mehrere Polizeikorps (Kantonspolizeien der Kantone Waadt, Bern und Aargau sowie Regionalpolizei Bremgarten) in Aktion versetze. Hätte er damals der Polizei nicht vertraut, hätte er sich kaum mehrmals an die Polizei gewandt bzw. diese über seine Verwandten alarmiert. Überdies weist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht daraufhin, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er zum Zeitpunkt der Strafanzeige (13. Juni 2022) plötzlich Vertrauen zu den Behörden gefasst haben soll, stand er nach dem 10. Januar 2022 doch nicht mehr mit der Polizei in Kon- takt. Auch der Umstand, dass er im Januar 2022 angeblich noch geglaubt habe, sich mit seiner Ehefrau wieder versöhnen und die Ehe retten zu kön- nen, überzeugt nicht. Hätte er die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht weiter belasten wollen, so hätte er sich wohl gar nicht erst an die Polizei gewandt. Unklar ist schliesslich, weshalb sich aus den Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich der polizeilichen Einvernahme (insbesondere aus der Aussage des Beschwerdeführers, er wolle einfach, dass die Polizei wisse, was der Stand der Dinge sei und die Situation kenne, bevor Gerüchte in Umlauf kämen, er wolle einfach erzählen, was passiert sei, nicht dass die Polizei später höre, er sei verschwunden) ergeben soll, dass er Angst ge- habt habe, seine Ehefrau könne die Polizei bzw. die Behörden allgemein zu seinem Nachteil einsetzen. Der Beschwerdeführer erläutert diese These auch nicht. 6.3.3. 6.3.3.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. - 12 - 6.3.3.2. Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich mit dem Vorwurf der Nötigung auseinandersetze. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten un- terzog den von ihr festgestellten Sachverhalt aber sehr wohl einer rechtli- chen Würdigung. Wie sich der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entnehmen lässt, äusserte sie sich nicht zum Tatbestand der Nötigung, weil dieser Tatbestand aus ihrer Sicht offenkundig nicht erfüllt war. Nach konstanter Rechtsprechung braucht sich eine Behörde nicht mit allen Parteivorbringen auseinanderzusetzen, sondern es reicht, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 6.2). Das hat die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vorliegend getan und sie ist – wie sogleich aufzugeigen ist – über- dies zu Recht zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für eine Nöti- gung vorliegen. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung angeht, es sei ihm angedroht worden, dass er aus der Wohnung der Schwiegereltern aus- ziehen müsse, wenn er weiterhin mit seinem besten Freund Kontakt halte, so kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht zum Schluss, dass darin keine Androhung ernstlicher Nachteile gesehen werden kann, weil er keinen Anspruch darauf hat, bei den Schwiegereltern zu wohnen. Eine Androhung von zulässigen, nachteiligen Handlungen stellt nämlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar, weil man sich solche Andro- hungen gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Überdies weist die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht daraufhin, dass der Beschwerde- führer aus eigenem Antrieb bei den Schwiegereltern ausgezogen ist (die Abmeldung in Bremgarten erfolge bereits am 9. Januar 2022, mithin einen Tag vor der polizeilichen Einvernahme), was zeigt, dass die angeblich an ihn gerichtete Drohung, bei den Schwiegereltern ausziehen zu müssen, nicht als ernstlicher Nachteil qualifiziert werden kann. Unklar ist und nicht weiter begründet wird sodann die Rüge des Beschwer- deführers, das Wegnehmen von Schlüsseln, des Mobiltelefons, des Porte- monnaies und von Ausweisen hätte ebenfalls unter dem Tatbestand der Nötigung geprüft werden müssen. Anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme sagte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm die erwähnten Ge- genstände weggenommen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Weg- nahme von Gegenständen ein nötigendes Verhalten darstellen soll. Eine Wegnahme von Gegenständen wäre wenn dann nach den Art. 137 ff. StGB strafbar – etwa nach dem Tatbestand der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachentziehung wird - 13 - vom Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nicht angefochten und es wer- den auch keine anderen Straftatbestände gemäss Art. 137 ff. StGB geltend gemacht. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sofern überhaupt auf sie einzutreten ist (hierzu oben, E. 1.3). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde so- dann bereits mit Verfügung vom 29. September 2022 abgewiesen. 8. 8.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdeführer verlangte, dass das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte hinsichtlich der von ihm erhobenen Vorwürfe der Nötigung und der Tätlichkeiten fortgeführt wird. Die Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offi- zialdelikt. Da der Beschwerdeführer der Beschuldigten wiederholte Tätlich- keiten zu seinem Nachteil vorwirft und er mit der Beschuldigten verheiratet ist, handelt es sich nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorliegend auch bei den vorgeworfenen Tätlichkeiten um Offizialdelikte. Demgemäss ist die Vertei- digerin der Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen. 8.2. In der Kostennote bezifferte die Verteidigerin den Entschädigungsanspruch auf Fr. 580.05 (2.33 h à Fr. 220.00; zzgl. Auslagen von Fr. 26.00 und 7.7% MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT bemessen. Anlass für eine Erhöhung oder Reduktion des geltend gemachten (Regel-)Stundensatzes besteht nicht. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint überdies angemessen und die geltend gemachten Auslagen i.S.v. § 13 Abs. 1 AnwT sind nach- vollziehbar ausgewiesen. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher entsprechend der Kostennote der Verteidigerin zuzusprechen. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 74.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten eine Entschä- digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 580.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger