5.5. Damit hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 58.00, insgesamt Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)