O., N. 12 zu Art. 251 StPO) war die Anordnung einer Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig, was umso mehr auch für die Anordnung der für den Beschwerdeführer noch weniger einschneidenden Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung gilt. Unter diesen Umständen ist auch die Anordnung der Auswertung der Urin- und Blutprobe nicht zu beanstanden. 5.4. Die Abnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe wurde damit rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde wäre somit hinsichtlich der Auswertung der Proben mutmasslich abzuweisen gewesen. -7-