Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol bleibt damit weiterhin erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2).