In erster Linie ist auf den mutmasslichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzustellen. Erst wenn sich dieser nicht feststellen lässt, sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen, wonach diejenige Partei kostenpflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben -6- (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 5.2. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung erwiese sich auch bei einer materiellen Prüfung als rechtens: