4. Auch auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren, das einzig die Überprüfung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. August 2022 zum Gegenstand hat, nicht eingegangen werden. Dies betrifft etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Aussagekraft des Gutachtens, seine Beanstandungen hinsichtlich der Höhe des THC-Grenzwerts, der Beweiskraft der Blutprobe sowie den Antrag, das Gutachten sei aus den Akten zu entfernen. Die genannten Einwände sind im Hauptverfahren geltend zu machen.