2. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der Blutprobe beantragt, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Die Herausgabe der Blutprobe bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Herausgabe eines Beweismittels während einer laufenden Strafuntersuchung müsste zunächst bei der Verfahrensleitung beantragt werden. Erst nach Abweisung eines solchen Antrags bestünde dagegen allenfalls eine Beschwerdemöglichkeit, wobei die Unverwertbarkeit der erlangten Beweise auch noch im Hauptverfahren geltend gemacht werden kann.