Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, die Auswertung der Blutprobe hätte nicht vorgenommen werden dürfen und sei "nichtig", da der Beschwerdeentscheid hätte abgewartet werden müssen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kommt, abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO). Der Beschwerdeführer hat auch keinen expliziten Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.