Wie bereits ausgeführt, konnte keine Urinasservierung durchgeführt werden. Die Anordnung durfte auch nicht mit Zwang durchgesetzt werden (act. 41). Die staatsanwaltschaftliche Anordnung entfaltete somit keine Rechtswirkung. Sie kann aufgrund des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen auch nicht nachgeholt werden. Entsprechend besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung betreffend die Urinprobe. Sollte sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die Anordnung einer Urinprobe richten, wäre darauf jedenfalls nicht einzutreten.