1.2.3. In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutprobe noch am Tag der Verkehrskontrolle im Spital Muri entnommen wurde und auch die ärztliche Untersuchung gleichentags durchgeführt wurde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blutprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Anordnung einer Blutprobe angefochten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.