3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2022 (Datum Poststempel: 15. August 2022) Beschwerde gegen die ihm am 5. August 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2022. Die Blutprobe dürfe nicht ausgewertet werden und sei an ihn zu retournieren. Des Weiteren beantragte er die Verlängerung der "Einspruchzeit". Für die ungerechtfertigte Erteilung des Fahrverbots sei ihm eine Entschädigung von Fr. 200.00 zuzusprechen.