2.2. Die mündliche Anordnung vom 1. August 2022 wurde am 2. August 2022 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt.