Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.273 (STA.2022.2851) Art. 413 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. August 2022 gegenstand betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Un- tersuchung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. August 2022 anlässlich einer Verkehrs- kontrolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten. Ein um 15:53 Uhr durchgeführter Betäubungsmittelvortest fiel positiv auf THC/Cannabis so- wie Benzodiazepine aus. 2. 2.1. Der über den Vorfall informierte zuständige Pikett-Staatsanwalt der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten ordnete gleichentags um 16:12 Uhr münd- lich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und die Auswertung der Urin- und Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau an. Die Blutprobe wurde dem Be- schwerdeführer gleichentags im Spital Muri entnommen und die ärztliche Untersuchung wurde vorgenommen. Eine Urinasservierung konnte nicht durchgeführt werden. 2.2. Die mündliche Anordnung vom 1. August 2022 wurde am 2. August 2022 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2022 (Datum Poststempel: 15. August 2022) Beschwerde gegen die ihm am 5. August 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Sinn- gemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2022. Die Blutprobe dürfe nicht ausgewertet werden und sei an ihn zu retournie- ren. Des Weiteren beantragte er die Verlängerung der "Einspruchzeit". Für die ungerechtfertigte Erteilung des Fahrverbots sei ihm eine Entschädigung von Fr. 200.00 zuzusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wies die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ab. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 25. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 8. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte dar- über hinaus, er sei mit pauschal Fr. 250.00 pro Einschreiben zu entschädi- gen. Des Weiteren verlangte er eine Entschädigung von Fr. 300.00 für seine Aufwände. 3.5. Am 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Darin beantragte er, das in der Zwischenzeit erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Aarau vom 3. Oktober 2022 sei aus den Akten zu entfernen. Des Weiteren sei das Strassenver- kehrsamt des Kantons Aargau zu verpflichten, die Verfügung vom 11. Ok- tober 2022 zurückzuziehen. Für seine Aufwände sei er mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Für den unrechtmässigen Ausweisentzug sei er mit Fr. 200.00 pro Tag zu entschädigen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.2.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. August 2022 angeordnete Entnahme einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat demnach mit Verfügung vom 2. August 2022 gleichzeitig eine Zwangsmassnahme (vgl. nachfolgende -4- E. 1.2.3.) als auch eine Beweisabnahme (vgl. nachfolgende E. 1.2.4.) an- geordnet. 1.2.3. In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutprobe noch am Tag der Verkehrskontrolle im Spital Muri entnommen wurde und auch die ärztliche Untersuchung gleichentags durchgeführt wurde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerde- führers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme ei- ner Blutprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinte- resse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Anordnung einer Blutprobe angefochten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits ausgeführt, konnte keine Urinasservierung durchgeführt wer- den. Die Anordnung durfte auch nicht mit Zwang durchgesetzt werden (act. 41). Die staatsanwaltschaftliche Anordnung entfaltete somit keine Rechtswirkung. Sie kann aufgrund des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen auch nicht nachgeholt werden. Entsprechend be- steht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsan- waltschaftlichen Anordnung betreffend die Urinprobe. Sollte sich die vorlie- gende Beschwerde auch gegen die Anordnung einer Urinprobe richten, wäre darauf jedenfalls nicht einzutreten. 1.2.4. Die Auswertung der Blutprobe wurde unterdessen vorgenommen (act. 33 ff.). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht (mehr) von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragen, weshalb die Be- schwerde gegenstandslos geworden ist, soweit die Auswertung der Blut- probe beanstandet wird. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, die Auswer- tung der Blutprobe hätte nicht vorgenommen werden dürfen und sei "nich- tig", da der Beschwerdeentscheid hätte abgewartet werden müssen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kommt, abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine auf- schiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO). Der Beschwerdeführer hat auch keinen expliziten Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern die aufschiebende Wirkung vorlie- gend hätte gewährt werden können, zumal keine schweren oder nicht wie- der gutzumachenden Nachteile drohten, welche eine ausnahmsweise Ge- währung der aufschiebenden Wirkung als erforderlich hätten erscheinen lassen. -5- 2. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der Blutprobe beantragt, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Die Herausgabe der Blutprobe bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Herausgabe eines Beweis- mittels während einer laufenden Strafuntersuchung müsste zunächst bei der Verfahrensleitung beantragt werden. Erst nach Abweisung eines sol- chen Antrags bestünde dagegen allenfalls eine Beschwerdemöglichkeit, wobei die Unverwertbarkeit der erlangten Beweise auch noch im Hauptver- fahren geltend gemacht werden kann. 3. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 sei aufzu- heben. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen ein allfälliges Administra- tivmassnahmeverfahren und die Rechtmässigkeit des Führerausweisent- zugs sowie des ausgesprochenen Fahrverbots zur Wehr setzen will, ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung und damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprü- fen sind. Der Beschwerdeführer hat diese Einwände im jeweiligen Verfah- ren geltend zu machen. 4. Auch auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers kann im vorliegen- den Verfahren, das einzig die Überprüfung der Verfügung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 2. August 2022 zum Gegenstand hat, nicht eingegangen werden. Dies betrifft etwa die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur Aussagekraft des Gutachtens, seine Beanstandungen hinsichtlich der Höhe des THC-Grenzwerts, der Beweiskraft der Blutprobe sowie den Antrag, das Gutachten sei aus den Akten zu entfernen. Die ge- nannten Einwände sind im Hauptverfahren geltend zu machen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei einer nachträglich eingetretenen Ge- genstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist über die Verfahrens- kosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. In erster Linie ist auf den mut- masslichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzustellen. Erst wenn sich dieser nicht feststellen lässt, sind allgemeine prozessrechtliche Krite- rien heranzuziehen, wonach diejenige Partei kostenpflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben -6- (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 5.2. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung erwiese sich auch bei einer materiellen Prüfung als rechtens: Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. HANSJAKOB/GRAF, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zu- rückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol bleibt damit weiterhin erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). 5.3. Bei der Verkehrskontrolle vom 1. August 2022 wurde beim Beschwerde- führer ein ausserordentlich nervöses Verhalten festgestellt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Standtest geschwankt, die Hände hätten gezittert und die Augenlider geflattert. Die Messung mit dem Atemalkohol- testgerät ergab 0.00 mg/l. Hingegen reagierte der Betäubungsmittelvortest positiv auf THC/Cannabis und Benzodiazepine (vgl. act. 15 ff.). Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäu- bungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen eines Konsums von Betäubungsmitteln und einer damit verbundenen Fahrunfähigkeit. Die Anordnung einer Blutprobe war damit angezeigt und gemäss der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachver- halts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körper- liche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, a.a.O., N. 12 zu Art. 251 StPO) war die Anordnung einer Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig, was umso mehr auch für die Anordnung der für den Beschwerdeführer noch weniger einschneidenden Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung gilt. Unter diesen Umständen ist auch die Anordnung der Auswertung der Urin- und Blutprobe nicht zu beanstanden. 5.4. Die Abnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe wurde damit recht- mässig angeordnet. Die Beschwerde wäre somit hinsichtlich der Auswer- tung der Proben mutmasslich abzuweisen gewesen. -7- 5.5. Damit hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 58.00, insgesamt Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 9. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser