4.3. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist keinerlei strafbares Verhalten der Beschuldigten erkennbar, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen. Entschädigung ist ihm keine auszurichten. - 10 -