1 StGB) bei den Beschuldigten augenscheinlich keine Absicht vorlag, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit der Tatbestand der Urkundenfälschung von vornherein entfällt. Im Hinblick auf den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) fehlt es den Beschuldigten an einer Bereicherungsabsicht, womit die Tatbestandsmässigkeit entfällt und auch hier eine vertiefte Prüfung ausbleiben kann, wobei auch die weiteren Tatbestandselemente – wie etwa die (arglistige) Täuschung – augenscheinlich nicht gegeben sind.