Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass bezüglich des Straftatbestands der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bei den Beschuldigten augenscheinlich keine Absicht vorlag, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit der Tatbestand der Urkundenfälschung von vornherein entfällt.