Beweggründen die Beschuldigten vorsätzlich eine fehlerhafte Jahresrechnung hätten testieren sollen. Selbst wenn also die Jahresrechnung und der Revisionsbericht fehlerhaft sein sollten, sind vorliegend nicht ansatzweise Vorteils- oder Bereicherungsabsichten seitens der Beschuldigten erkennbar, wobei es zudem abwegig erscheint, dass die Beschuldigten einzig für das Testieren einer (Falsch-)Buchung von Fr. 1'127.03 eine Straftat begehen, wodurch sie ihrer Reputation schaden, ihre Zulassung (vgl. bspw. Art. 17 RAG [SR.221.302]) gefährden und sich allfälligen zivilrechtlichen Forderungen stellen müssten.