Benutzungs- und Verwaltungsreglement entsprechen soll, ist nicht ersichtlich. Dass die G. GmbH unterdessen die buchhalterische Darstellungsweise des Beschwerdeführers übernommen haben soll (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2022, S. 2), vermag, selbst wenn dies zutreffen sollte, am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Darstellungsweise in der Jahresrechnung – wie dargelegt – ohnehin in keiner Weise zu beanstanden ist. -9-