Selbst wenn dies zutreffen sollte, wären die Interessen der Beschuldigten, der G. GmbH (als Immobilienverwaltung) und diejenigen der Stockwerkeigentümer (und somit des Beschwerdeführers) nämlich deckungsgleich. Sämtliche Parteien sind einzig an einer korrekten Jahresrechnung interessiert, zumal sich die G. GmbH und die Beschuldigten im Falle einer fehlerhaften Jahresrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen seitens der Stockwerkeigentümer konfrontiert sehen könnten und auch ein Reputationsschaden nicht auszuschliessen wäre.