Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es habe sich um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt und der Beschuldigte B. sei nicht als Revisor, "sondern als Vertreter der Interessen seiner Auftraggeberin" (folglich der G. GmbH bzw. Frau E.) erschienen (Beschwerde, S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wären die Interessen der Beschuldigten, der G. GmbH (als Immobilienverwaltung) und diejenigen der Stockwerkeigentümer (und somit des Beschwerdeführers) nämlich deckungsgleich.