Vielmehr kam die Überprüfung der Jahresrechnung durch zwei zugelassene Revisionsexperten den Stockwerkeigentümern zu Gute, konnte dadurch das Risiko einer fehlerhaften Jahresrechnung doch erheblich minimiert werden. Hinzukommend war der Beschuldigte B. anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung anwesend und sei gemäss Beschwerdeführer durch ihn mit dem Revisionsbericht konfrontiert (Strafanzeige, S. 1) und über die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Rechnungslegungspflichten hingewiesen worden, wobei die Stockwerkeigentümer die Jahresrechnung anlässlich der Versammlung – trotz der Einwände des Beschwerdeführers –