Beschuldigte vom 15. September 2022, Bst. a.). Dass die Beschuldigten nicht durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt, sondern durch die G. GmbH im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Revision betraut worden sind (Beschwerde, S. 2; Stellungnahme Beschuldigte vom 15. September 2022, Bst. a.), ist nicht ungewöhnlich und vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Vielmehr kam die Überprüfung der Jahresrechnung durch zwei zugelassene Revisionsexperten den Stockwerkeigentümern zu Gute, konnte dadurch das Risiko einer fehlerhaften Jahresrechnung doch erheblich minimiert werden.