4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem -7- Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.