4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten die "Erstellung eines falschen Testats der Jahresrechnung […] per 30.6.2018" vor, womit er die Tatbestände der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Beschwerde, S. 2) und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Beschwerde, S. 2) für gegeben erachtet, wobei er mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 lediglich noch den Tatbestand der Urkundenfälschung geltend zu machen scheint (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2022, S. 1).