Sie verbuche die quartalsmässigen Anzahlungen des Geschäftsjahres in der Höhe von Fr. 51'944.00 als Ertrags-, statt als Bilanzposten, was zu einer Zerrüttung ihrer Erfolgsrechnung führe. Anschliessend ziehe sie die den Stockwerkeigentümern verrechneten Aufwendungen ab, was zu einem nichtexistierenden Verlust des Jahres führe. Die F. AG dürfe nie und nimmer eine solche Falschbuchung dulden, sodass der leitende Revisor (und Beschuldigte) B. hätte intervenieren müssen. Es sei unmöglich, dass ein qualifizierter Revisor mit entsprechender Praxis einen solchen Missstand nicht gesehen habe. Es handle sich um einen Freundschaftsdienst zwischen der G. GmbH und der F. AG.