Der Beschuldigte B. sei an der Stockwerkeigentümerversammlung nicht als Revisor der Stockwerkeigentümergemeinschaft erschienen, sondern als Interessensvertreter seiner Auftraggeberin. Obwohl der Beschwerdeführer während der Stockwerkeigentümerversammlung auf die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Rechnungslegungspflicht hingewiesen habe, habe der Beschuldigte B. mündlich den Inhalt seines falschen Testats wiederholt. Der Beschwerdeführer habe sich in einer von E. und vom Beschuldigten B. aufgestellten Falle befunden.