Nach Verbuchung des Jahresergebnisses falle die Bilanz ins Ungleichgewicht. Die Totalaktiven würden mit den Totalpassiven nicht mehr übereinstimmen. Die Jahresrechnung sei somit aus mathematischen Gründen falsch. Eine falsche Jahresrechnung, die nicht abgeschlossen werden könne, gelte als Urkundenfälschung. Der Beschuldigte B. sei an der Stockwerkeigentümerversammlung nicht als Revisor der Stockwerkeigentümergemeinschaft erschienen, sondern als Interessensvertreter seiner Auftraggeberin.