2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aufgestellten Thesen keinen Bezug zur Realität hätten. Die zur Verfügung gestellten Tabellen, welche den Betrug beweisen würden, seien auf die Seite geschoben bzw. nicht begutachtet worden. Die beiden Beschuldigten seien nie von einer Stockwerkeigentümerversammlung als Revisoren der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt worden und seien den Eigentümern völlig unbekannt. Das Unternehmen F. AG sei von der Immobilienverwalterin E. freiwillig beauftragt worden, wobei sie (gemeint wohl die F. AG) im Auftrag der G. GmbH arbeite und deshalb von ihr bezahlt werde.