lich sei. Im Weiteren beanstande der Beschwerdeführer, dass sich der Beschuldigte B. sogar erdreistet habe, der fraglichen Stockwerkeigentümerversammlung beizuwohnen und den Revisionsbericht mündlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich und gute Sitte sei, dass ein Revisor an der Stockwerkeigentümerversammlung, welche die Rechnung abnehme, teilnehme und seinen Revisionsbericht mündlich erläutere.